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	<title>Zukunft Familie WIKI - Benutzerbeiträge [de]</title>
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		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=24</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-10-17T15:48:51Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inhalt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Fahrten Fahrten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Entlastungsbetrag Entlastungsbetrag]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Verhinderungspflege Verhinderungspflege]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Datenschutz Datenschutz]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Starthilfen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Configuration_settings Liste der Konfigurationsvariablen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:FAQ MediaWiki-FAQ]&lt;br /&gt;
* [https://lists.wikimedia.org/mailman/listinfo/mediawiki-announce Mailingliste neuer MediaWiki-Versionen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Localisation#Translation_resources Übersetze MediaWiki für deine Sprache]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Combating_spam Erfahre, wie du Spam auf deinem Wiki bekämpfen kannst]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Datenschutz&amp;diff=23</id>
		<title>Datenschutz</title>
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		<updated>2023-10-17T15:48:07Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: Die Seite wurde neu angelegt: „ = Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe =   == Grundsätze ==   Grundsätzlich sind drei gesetzliche Regelungen be…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
= Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Grundsätze == &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich sind drei gesetzliche Regelungen besonders wichtig bei der Entscheidung, wie lange Dokumente aufbewahrt, bzw. wann sie gelöscht werden müssen: &lt;br /&gt;
1. das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Steuerrecht bzw. die Grundsätze zur ordnungsgemäßen Buchführung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; aus dem Handelsgesetzbuch (HGB), das v.a. die Aufbewahrungsfristen benennt, 2. das Gesetz über den &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[https://kirchlicher-datenschutz.org/ Kirchlichen Datenschutz (KDG)]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, das sich mit v.a. mit Löschpflichten befasst und 3. das &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;allgemeine Kirchenrecht&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; der Diözese Rottenburg-Stuttgart, das insbesondere für Organisierte Nachbarschaftshilfen in katholischer Trägerschaft greift. Das KDG hat nach §1 KDG den Zweck – „den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.“ Es gilt für alle Organisierte Nachbarschaftshilfen mit kirchlichem Träger. Für alle nicht-kirchlichen Träger gilt die &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;[https://dsgvo-gesetz.de/ EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)]&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;, die sich jedoch in den meisten Fällen nicht vom KDG unterscheidet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Zu Schütztende Daten&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als „personenbezogen“ sind alle Daten zu betrachten, die einer natürlichen Person zuordenbar sind und diese identifizieren können. Das sind beispielsweise Adresse, Geburtsdatum, KFZ-Kennzeichen aber auch Beschreibungen vom Aussehen etc. Im Zweifel sollte der Begriff möglichst weit gefasst werden um sicherzugehen, dass diese Daten geschützt sind. &lt;br /&gt;
Die Inhalte des KDG lassen sich im Prinzip auf folgende, für die Übersicht relevante Punkte zusammenfassen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Zweckbindung bei der Speicherung&amp;#039;&amp;#039;: Personenbezogene Daten dürfen nur für einen bestimmten Zweck gespeichert werden. Dieser muss transparent und nachvollziehbar für die betreffende Person sein. Sobald dieser wegfällt, müssen die Daten gelöscht werden.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Vertraulichkeit&amp;#039;&amp;#039;: Es dürfen nur Personen Zugang zu den Daten haben, die diesen auch benötigen. Daraus erwächst die Pflicht zum Schutz der Daten (in Papierform oder di-gital auf elektronischen Geräten) &lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Zulässigkeit&amp;#039;&amp;#039;: Daten dürfen nur erhoben, verarbeitet und genutzt werden, wenn das Datenschutzgesetz, KDG oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt, anordnet oder die*der Betroffene eingewilligt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Kirchliche Archivordnung (KAO)&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kirchliche Archivordnung steht über dem KDG und ermöglicht eine Erhaltung der kirchlichen Geschichte und somit auch des kulturellen Erbes. Dies ist eine Sonderregelung, die nur für kirchliche Träger, sowohl evangelische als auch katholische, gilt. Praktisch bedeutet dies für Nachbarschaftshilfen in kirchlicher Trägerschaft, dass nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist Dokumente nicht vernichtet bzw. gelöscht werden, sondern dem kirchlichen Archiv angeboten werden müssen, das über eine Archivierung entscheidet. Dies kann über das Pfarrbüro oder direkt an das diözesane Archiv erfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ordnungsgemäße Buchführung und Handelsgesetzbuch&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Grundsätze der ordnungsgemäßen Buchführung sollen gewährleisten, dass alle Buchungen nachvollziehbar sind, sowohl im Betrieb, als auch für staatliche Behörden. Sobald Geld fließt, müssen diese berücksichtigt werden. Das hat auch entsprechende Auswirkungen auf die Organisierte Nachbarschaftshilfe, selbst wenn von der Einsatzleitung selbst keine Buchungen durchgeführt werden (sondern bspw. von der*dem Kirchenpfleger*in).&lt;br /&gt;
Wichtig für Aufbewahrungsfristen und Löschpflichten sind folgende Grundsätze:&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Grundsatz der Richtigkeit und Willkürfreiheit&amp;#039;&amp;#039;: Die Geschäftsvorfälle müssen tatsäch-lich stattgefunden haben und objektiv aus den Büchern hergeleitet werden können.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Grundsatz der Vollständigkeit&amp;#039;&amp;#039;: Die Buchführung muss vollständig, d.h. lückenlos sein.&lt;br /&gt;
* &amp;#039;&amp;#039;Belegprinzip&amp;#039;&amp;#039;: Jedem Geschäftsvorfall muss ein Beleg zugrunde liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit diese Grundsätze erfüllt sind müssen einige Dokumente entsprechend aufbewahrt werden. Die Fristen hierfür sind im HGB unter § 257 Aufbewahrung von Unterlagen – Aufbewahrungsfristen definiert:&lt;br /&gt;
{| class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;margin-right:auto&amp;quot;&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|10 Jahre: ||Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse nach § 325 Abs. 2a, Lageberichte, Konzernabschlüsse, Konzernlageberichte sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen und Belege für Buchungen in den von ihm nach § 238 Abs. 1 zu führenden Büchern (Buchungsbelege).&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
|6 Jahre: ||die empfangenen Handelsbriefe (Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft betreffen) und Wiedergaben der abgesandten Handelsbriefe.&lt;br /&gt;
|}&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine genaue tabellarische Übersicht, wie lange die Dokumente der Organisierten Nachbarschaftshilfe aufbewahrt werden müssen und wie die Löschfristen gesetzt sind, findet sich für unsere Mitglieder in unserem [https://www.zukunft-familie.info/admin/login Intranet].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
= Datenschutz in der Öffentlichkeitsarbeit =&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch in der Öffentlichkeitsarbeit, ob nun bei Printmedien, Onlineveröffentlichungen, auf der Homepage oder auf Social Media, muss der Datenschutz nach den oben beschriebenen Grundsätzen beachtet werden. &lt;br /&gt;
Kurz zusammengefasst bedeutet dies insbesondere, dass keine personenbezogenen Daten, ohne mündliches oder schriftliches Einverständnis, veröffentlicht werden dürfen. Ein Einverständnis kann jederzeit zurückgezogen werden. In dem Fall muss der geteilte Beitrag sofort gelöscht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu personenbezogenen Daten, die in diesem Bereich relevant sein können, zählen unter Anderem:&lt;br /&gt;
* KFZ-Kennzeichen&lt;br /&gt;
* Gesichter&lt;br /&gt;
* Adressen&lt;br /&gt;
* Namen&lt;br /&gt;
* uvm.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Entlastungsbetrag&amp;diff=22</id>
		<title>Entlastungsbetrag</title>
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		<updated>2023-10-17T07:10:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe als sogenanntes &amp;#039;&amp;#039;Angebot zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei dem eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlastungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbarschaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
{|class=&amp;quot;wikitable&amp;quot; style=&amp;quot;margin-right:auto&amp;quot;&lt;br /&gt;
|- &lt;br /&gt;
! Pflegegrad !! Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 2 || max. 289,60 €&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 3 || max. 545,20 €&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 4 || max. 677,20 €&lt;br /&gt;
|-&lt;br /&gt;
| 5 || max. 838,00 €&lt;br /&gt;
|}&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=21</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-10-16T13:43:39Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inhalt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Fahrten Fahrten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Entlastungsbetrag Entlastungsbetrag]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Verhinderungspflege Verhinderungspflege]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Starthilfen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Configuration_settings Liste der Konfigurationsvariablen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:FAQ MediaWiki-FAQ]&lt;br /&gt;
* [https://lists.wikimedia.org/mailman/listinfo/mediawiki-announce Mailingliste neuer MediaWiki-Versionen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Localisation#Translation_resources Übersetze MediaWiki für deine Sprache]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Combating_spam Erfahre, wie du Spam auf deinem Wiki bekämpfen kannst]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
	</entry>
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		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Hauptseite&amp;diff=20</id>
		<title>Hauptseite</title>
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		<updated>2023-10-16T13:42:25Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Inhalt&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Fahrten Fahrten]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Aufwandsentschädigung Aufwandsentschädigung]&lt;br /&gt;
----&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hilfe zur Benutzung und Konfiguration der Wiki-Software findest du im [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Help:Contents Benutzerhandbuch].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
== Starthilfen ==&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Configuration_settings Liste der Konfigurationsvariablen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:FAQ MediaWiki-FAQ]&lt;br /&gt;
* [https://lists.wikimedia.org/mailman/listinfo/mediawiki-announce Mailingliste neuer MediaWiki-Versionen]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Localisation#Translation_resources Übersetze MediaWiki für deine Sprache]&lt;br /&gt;
* [https://www.mediawiki.org/wiki/Special:MyLanguage/Manual:Combating_spam Erfahre, wie du Spam auf deinem Wiki bekämpfen kannst]&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Verhinderungspflege&amp;diff=19</id>
		<title>Verhinderungspflege</title>
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		<updated>2023-10-16T13:38:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: Die Seite wurde neu angelegt: „&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe über die Verhinderungspflege&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;  Pflegende Angehörige, die aufgrund von Urlaub, Erkrankun…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe über die Verhinderungspflege&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegende Angehörige, die aufgrund von Urlaub, Erkrankung oder aus anderen Gründen vorübergehend die Pflege ihrer Angehörigen nicht übernehmen können, wird die Pflege durch die sogenannte &amp;#039;&amp;#039;Verhinderungspflege&amp;#039;&amp;#039; weiterhin sichergestellt. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten der Verhinderungspflege bis zu 1.612 € pro Jahr. Leistungen der Organisierten Nachbarschaftshilfe können in diesem Rahmen auch über die Verhinderungspflege abgerechnet und bei der Pflegekasse beantragt werden. Der Antrag ist jedes Jahr neu bei der Pflegekasse zu stellen.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Entlastungsbetrag&amp;diff=18</id>
		<title>Entlastungsbetrag</title>
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		<updated>2023-10-16T13:35:41Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe als sogenanntes &amp;#039;&amp;#039;Angebot zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei dem eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlastungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbarschaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2       max. 289,60 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3	max. 545,20 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4	max. 677,20 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5	max. 838,00 €&lt;/div&gt;</summary>
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		<title>Entlastungsbetrag</title>
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		<updated>2023-10-16T13:33:46Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe als sogenanntes &amp;#039;&amp;#039;Angebot zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei dem eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlastungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbarschaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2       max. 289,60 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3	max. 545,20 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
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		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe als sogenanntes &amp;#039;&amp;#039;Angebot zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei dem eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlas-tungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbar-schaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2       max. 289,60 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3	max. 545,20 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe zu den sogenannten &amp;#039;&amp;#039;Angeboten zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei der eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlas-tungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbar-schaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2       max. 289,60 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe zu den sogenannten &amp;#039;&amp;#039;Angeboten zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei der eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlas-tungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbar-schaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2       max. 289,60 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3	max. 545,20 €&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
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		<updated>2023-10-16T13:25:31Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: Die Seite wurde neu angelegt: „&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;   Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können al…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe zu den sogenannten &amp;#039;&amp;#039;Angeboten zur Unterstützung im Alltag&amp;#039;&amp;#039;, bei der eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird. &lt;br /&gt;
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&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Finanzierung über den Entlastungsbetrag&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. &lt;br /&gt;
Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlas-tungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. &lt;br /&gt;
Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbar-schaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Ansparen des Entlastungsbetrages&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso gilt: Sollten Unterstützte Personen bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, kann die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen&lt;br /&gt;
Wenn Sie Ihren Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, haben Sie die Möglichkeit, für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Um-wandlungsanspruch zu nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Pro-zent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Ent-lastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwand-lungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: &lt;br /&gt;
Pflegegrad	Umwandlungsanspruch pro Monat&lt;br /&gt;
2	max. 289,60 €&lt;br /&gt;
3	max. 545,20 €&lt;br /&gt;
4	max. 677,20 €&lt;br /&gt;
5	max. 838,00 €&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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	<entry>
		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Aufwandsentsch%C3%A4digung&amp;diff=12</id>
		<title>Aufwandsentschädigung</title>
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		<updated>2023-10-16T12:55:48Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Übungsleiterpauschale&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt &amp;#039;&amp;#039;Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes&amp;#039;&amp;#039; beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zudem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Arbeitslosengeld I:&amp;#039;&amp;#039; Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein &amp;quot;verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis&amp;quot; ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld:&amp;#039;&amp;#039; Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädigung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhaltet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
- Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit&amp;quot; gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs&amp;quot; bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Fahrtkostenerstattung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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		<title>Aufwandsentschädigung</title>
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		<updated>2023-10-16T12:54:04Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten &amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Übungsleiterpauschale&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt &amp;#039;&amp;#039;Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes&amp;#039;&amp;#039; beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zudem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Arbeitslosengeld I:&amp;#039;&amp;#039; Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein &amp;quot;verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis&amp;quot; ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld:&amp;#039;&amp;#039; Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädigung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhaltet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
- Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit&amp;quot; gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs&amp;quot; bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Fahrtkostenerstattung&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.&lt;/div&gt;</summary>
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		<title>Aufwandsentschädigung</title>
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		<updated>2023-10-16T12:50:32Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
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&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädi-gung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zu-dem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitslosengeld I: Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein &amp;quot;verstecktes Er-werbsarbeitsverhältnis&amp;quot; ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld: Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädi-gung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhal-tet. &lt;br /&gt;
Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen: &lt;br /&gt;
	Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz&lt;br /&gt;
	Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit&amp;quot; gemäß § 3 Bundeselterngeldge-setz&lt;br /&gt;
	BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungs-förderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs&amp;quot; bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&amp;#039;&amp;#039;Fahrtkostenerstattung&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>92.79.90.130</name></author>
		
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&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen&amp;#039;&amp;#039;&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;br /&gt;
Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen&lt;br /&gt;
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädi-gung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zu-dem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitslosengeld I: Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein &amp;quot;verstecktes Er-werbsarbeitsverhältnis&amp;quot; ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld: Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädi-gung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhal-tet. &lt;br /&gt;
Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen: &lt;br /&gt;
	Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz&lt;br /&gt;
	Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit&amp;quot; gemäß § 3 Bundeselterngeldge-setz&lt;br /&gt;
	BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungs-förderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs&amp;quot; bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fahrtkostenerstattung&lt;br /&gt;
Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.&lt;/div&gt;</summary>
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		<title>Aufwandsentschädigung</title>
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		<updated>2023-10-16T12:46:37Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;92.79.90.130: Die Seite wurde neu angelegt: „&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;   Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisiert…“&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039;Aufwandsentschädigung&amp;#039;&amp;#039;&amp;#039; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;/div&gt;</summary>
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