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	<title>Zukunft Familie WIKI - Benutzerbeiträge [de]</title>
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	<updated>2026-11-05T16:21:14Z</updated>
	<subtitle>Benutzerbeiträge</subtitle>
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		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Fahrten_und_Personenbef%C3%B6rderung&amp;diff=64</id>
		<title>Fahrten und Personenbeförderung</title>
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		<updated>2026-10-22T09:08:58Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kf j66y4rwz: /* Versicherungen Organisierter Nachbarschaftshilfen in katholischer Trägerschaft */&lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&lt;br /&gt;
=== Fahrten und Personenbeförderung im privaten KFZ im Rahmen eines Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe ===&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Personenbeförderung im Rahmen eines Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe ist als Begleitdienst, z.B. zum Arzt, zum Einkaufen, zum Friedhof oder zu einer Veranstaltung der Kirchengemeinde oft eine wichtige Unterstützung zur Erhaltung der Selbständigkeit und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Unterstützten Personen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe hat die Grundsatzentscheidung zu treffen und schriftlich festzuhalten, ob Personenbeförderung zur Begleitung als eine Form der Unterstützung angeboten wird. Wenn dies der Fall ist, geschehen die Fahrten im &#039;&#039;&#039;Auftrag und mit Genehmigung des Trägers&#039;&#039;&#039;. Fahrten mit dem privateigenen KFZ des*r Nachbarschaftshelfer*in im Rahmen eines Einsatzes müssen darüber hinaus mit der Einsatzleitung abgesprochen und vereinbart sein und im vollen Einverständnis sowohl des*r KFZ-Eigentümers*in als auch des*r Fahrer*in geschehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die*der Fahrer*in überprüft vor Fahrtantritt den Sicherheitszustand des KFZs, ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und hält sich an die geltenden Regeln der StVO. Von Fahrten mit dem KFZ der Unterstützten Person wird dringend abgeraten, da weder die Wartungszustand des Fahrzeuges noch der bestehende Versicherungsschutz überprüft werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es dürfen im Rahmen der Organisierten Nachbarschaftshilfe keine reinen Fahrdienste übernommen werden, die gewerblicher Natur sind und eine Konkurrenz zu Taxi- und Busunternehmen darstellen. Ansonsten muss für den*die Fahrer*in ein Personenbeförderungsschein ausgestellt werden und separat der Versicherungsstatus geklärt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beförderung von Menschen mit Demenz ist sicherzustellen, dass die Unterstützte Person aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in das Fahrgeschehen eingreift oder versucht, während der Fahrt auszusteigen. Besteht diesbezüglich Unsicherheit, kann keine Personenbeförderung mit dem KFZ im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeeinsatzes erfolgen. Beim Ein- und Aussteigen ist darauf zu achten, dass die beförderte Person nicht ungewollt Fremdschäden an anderen KFZs hervorruft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
===Versicherungen Organisierter Nachbarschaftshilfen in katholischer Trägerschaft===&lt;br /&gt;
Für Organisierte Nachbarschaftshilfen in Trägerschaft einer katholischen Kirchengemeinde gilt der Versicherungsschutz der Diözese Rottenburg-Stuttgart für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen (Sammelversicherung bei der WGV). Schäden am eigenen PKW (Eigenschäden) werden bis 1.000 € von der Kirchengemeinde getragen, Schäden bis 50.000 € von der Dienstreise-Fahrzeugversicherung der Diözese. Bei einem Unfall mit Totalschaden wird der Zeitwert des PKWs erstattet. Kosten für Schäden an Mietwägen werden nicht übernommen. Schäden beim Unfallgegner (Fremdschäden) werden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des*r KFZ-Eigentümers*in, d.h. in der Regel des*r Nachbarschaftshelfers*in, abgewickelt. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bzw. die zu zahlende Mehrprämie in der KFZ-Haftpflichtversicherung wird seitens der Diözese übernommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Versicherungsschutz gilt für Ehrenamtliche für die direkten Wege vom Wohnort zum Einsatzort und zurück, sowie während des Einsatzes, nicht jedoch auf Umwegen für persönliche Belange. Für festangestellte Einsatzleitungen gilt der Versicherungsschutz ab dem Arbeitsort und für Fahrten im Rahmen der Tätigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Strafrechtliche Konsequenzen aus einem schuldhaft verursachten Unfall können nicht abgesichert und der Nachbarschaftshelferin abgenommen werden. Eine Personenbeförderung im Rahmen eines Begleitdienstes muss daher freiwillig geschehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(05.05.2026)&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kf j66y4rwz</name></author>
	</entry>
	<entry>
		<id>https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Aufwandsentsch%C3%A4digung&amp;diff=62</id>
		<title>Aufwandsentschädigung</title>
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		<updated>2026-10-22T07:08:57Z</updated>

		<summary type="html">&lt;p&gt;Kf j66y4rwz: &lt;/p&gt;
&lt;hr /&gt;
&lt;div&gt;&#039;&#039;&#039;Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten &#039;&#039;&#039;Übungsleiterpauschale&#039;&#039;&#039; bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt &#039;&#039;Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes&#039;&#039; beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zudem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;Arbeitslosengeld I:&#039;&#039; Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein &amp;quot;verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis&amp;quot; ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld:&#039;&#039; Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädigung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhaltet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen:&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
- Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit&amp;quot; gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs&amp;quot; bestimmt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&#039;&#039;&#039;Fahrtkostenerstattung&#039;&#039;&#039;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.&lt;/div&gt;</summary>
		<author><name>Kf j66y4rwz</name></author>
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