Fahrten und Personenbeförderung: Unterschied zwischen den Versionen
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Strafrechtliche Konsequenzen aus einem schuldhaft verursachten Unfall können nicht abgesichert und der Nachbarschaftshelferin abgenommen werden. Eine Personenbeförderung im Rahmen eines Begleitdienstes muss daher freiwillig geschehen. | Strafrechtliche Konsequenzen aus einem schuldhaft verursachten Unfall können nicht abgesichert und der Nachbarschaftshelferin abgenommen werden. Eine Personenbeförderung im Rahmen eines Begleitdienstes muss daher freiwillig geschehen. | ||
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Aktuelle Version vom 5. Mai 2026, 07:35 Uhr
Fahrten und Personenbeförderung im privaten KFZ im Rahmen eines Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe[Bearbeiten]
Personenbeförderung im Rahmen eines Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe ist als Begleitdienst, z.B. zum Arzt, zum Einkaufen, zum Friedhof oder zu einer Veranstaltung der Kirchengemeinde oft eine wichtige Unterstützung zur Erhaltung der Selbständigkeit und der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben der Unterstützten Personen.
Der Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe hat die Grundsatzentscheidung zu treffen und schriftlich festzuhalten, ob Personenbeförderung zur Begleitung als eine Form der Unterstützung angeboten wird. Wenn dies der Fall ist, geschehen die Fahrten im Auftrag und mit Genehmigung des Trägers. Fahrten mit dem privateigenen KFZ des*r Nachbarschaftshelfer*in im Rahmen eines Einsatzes müssen darüber hinaus mit der Einsatzleitung abgesprochen und vereinbart sein und im vollen Einverständnis sowohl des*r KFZ-Eigentümers*in als auch des*r Fahrer*in geschehen.
Die*der Fahrer*in überprüft vor Fahrtantritt den Sicherheitszustand des KFZs, ist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis und hält sich an die geltenden Regeln der StVO. Von Fahrten mit dem KFZ der Unterstützten Person wird dringend abgeraten, da weder die Wartungszustand des Fahrzeuges noch der bestehende Versicherungsschutz überprüft werden können.
Es dürfen im Rahmen der Organisierten Nachbarschaftshilfe keine reinen Fahrdienste übernommen werden, die gewerblicher Natur sind und eine Konkurrenz zu Taxi- und Busunternehmen darstellen. Ansonsten muss für den*die Fahrer*in ein Personenbeförderungsschein ausgestellt werden und separat der Versicherungsstatus geklärt werden.
Bei der Beförderung von Menschen mit Demenz ist sicherzustellen, dass die Unterstützte Person aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht in das Fahrgeschehen eingreift oder versucht, während der Fahrt auszusteigen. Besteht diesbezüglich Unsicherheit, kann keine Personenbeförderung mit dem KFZ im Rahmen eines Nachbarschaftshilfeeinsatzes erfolgen. Beim Ein- und Aussteigen ist darauf zu achten, dass die beförderte Person nicht ungewollt Fremdschäden an anderen KFZs hervorruft.
Versicherungen Organisierter Nachbarschaftshilfen in katholischer Trägerschaft[Bearbeiten]
Für Organisierte Nachbarschaftshilfen in Trägerschaft einer katholischen Kirchengemeinde gilt der Versicherungsschutz der Diözese Rottenburg-Stuttgart für ehrenamtliche Mitarbeiter*innen (Sammelversicherung bei der WGV). Schäden am eigenen PKW (Eigenschäden) werden bis 1.000 € von der Kirchengemeinde getragen, Schäden bis 50.000 € von der Dienstreise-Fahrzeugversicherung der Diözese. Bei einem Unfall mit Totalschaden wird der Zeitwert des PKWs erstattet. Kosten für Schäden an Mietwägen werden nicht übernommen. Schäden beim Unfallgegner (Fremdschäden) werden durch die KFZ-Haftpflichtversicherung des*r KFZ-Eigentümers*in, d.h. in der Regel des*r Nachbarschaftshelfers*in, abgewickelt. Eine Rückstufung im Schadensfreiheitsrabatt bzw. die zu zahlende Mehrprämie in der KFZ-Haftpflichtversicherung wird seitens der Diözese übernommen.
Der Versicherungsschutz gilt für Ehrenamtliche für die direkten Wege vom Wohnort zum Einsatzort und zurück, sowie während des Einsatzes, nicht jedoch auf Umwegen für persönliche Belange. Für festangestellte Einsatzleitungen gilt der Versicherungsschutz ab dem Arbeitsort und für Fahrten im Rahmen der Tätigkeit.
Strafrechtliche Konsequenzen aus einem schuldhaft verursachten Unfall können nicht abgesichert und der Nachbarschaftshelferin abgenommen werden. Eine Personenbeförderung im Rahmen eines Begleitdienstes muss daher freiwillig geschehen.
(05.05.2026)