Fahrtkosten: Unterschied zwischen den Versionen

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Hier ist zu unterscheiden zwischen der ''Pendlerpauschale'' und ''der Kilometerpauschale (Kilometergeld)''. Die Pendlerpauschale ist der steuerlich absetzbare Betrag für den Arbeitsweg. Dieser wurde von 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 20. Kilometer) auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer erhöht. Die Kilometerpauschale hingegen ist der Betrag, den z. B. ein Arbeitgeber für dienstliche Fahrten erstattet und wird auf die Fahrten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe angewendet. Hier gelten weiterhin steuerfrei 30 ct pro Kilometer.
 
Hier ist zu unterscheiden zwischen der ''Pendlerpauschale'' und ''der Kilometerpauschale (Kilometergeld)''. Die Pendlerpauschale ist der steuerlich absetzbare Betrag für den Arbeitsweg. Dieser wurde von 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 20. Kilometer) auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer erhöht. Die Kilometerpauschale hingegen ist der Betrag, den z. B. ein Arbeitgeber für dienstliche Fahrten erstattet und wird auf die Fahrten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe angewendet. Hier gelten weiterhin steuerfrei 30 ct pro Kilometer.
  
Mit einer Anpassung des steuerfreien Betrags ist auch bei steigenden Kraftstoffpreisen nicht zu rechnen. Der Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe kann die Kilometerpauschale erhöhen, allerdings ist der Mehrbetrag zu versteuern, darf aber weiterhin die 3.300 € nicht übersteigen.
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Mit einer Anpassung des steuerfreien Betrags ist auch bei steigenden Kraftstoffpreisen nicht zu rechnen. Der Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe kann die Kilometerpauschale erhöhen, allerdings ist der Mehrbetrag zu versteuern, sofern er die 3.300 € im Jahr übersteigt.
  
 
Weitere Informationen zu [https://wiki.zukunft-familie.info/index.php?title=Fahrten_und_Personenbef%C3%B6rderung| Fahrten und Personenbeförderung].
 
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Aktuelle Version vom 11. Mai 2026, 12:40 Uhr

Die Fahrtkosten können zusätzlich zur Übungsleiterpauschale ausgezahlt und vom Träger festgelegt werden. Bei einer Erhöhung der Kilometerpauschale muss die Steuerfrei-Grenze von 30 ct pro Kilometer beachtet werden. Auch bei steigenden Kraftstoffkosten wurde diese Grenze bislang nicht angehoben.

Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung[Bearbeiten]

Mit der Aufwandsentschädigung für das freiwillige Engagement in der Organisierten Nachbarschaftshilfe wird sowohl der zeitliche als auch der sachliche Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen abgegolten. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten zum Einsatzort. Ausgenommen sind hiervon die Fahrtkosten, die während eines Einsatzes, d.h. einer Fahrt mit einer Unterstützen Person oder für die Erledigung von Besorgungen für Unterstützte Personen entstehen. Diese Kosten werden der*dem Nachbarschaftshelfer*in in jedem Fall erstattet und der Unterstützten Person in Rechnung gestellt.

Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, vor allem lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, haben einzelne Träger in den vergangenen Jahren entschieden, zusätzlich zur Aufwandsentschädigung auch Fahrtkosten zum Einsatzort zu erstatten. Aus steuerrechtlicher Sicht ist dies möglich.

Fahrtkosten, die zusätzlich zur Aufwandsentschädigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale (i.H.v. 3.300,- € pro Jahr) erstattet werden, müssen nicht versteuert werden.

Regelungen im Landesreisekostengesetz[Bearbeiten]

Für die Anwendung der jeweils aktuellen Regelungen im Landesreisekostengesetz gibt es innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe keine Grundlage. Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe sind nicht an die Höhe der dort geregelten Kilometerpauschale gebunden.

Das Landesreisekostengesetz gilt für Beamte und Angestellte des Landes Baden-Württemberg. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat für den Geltungsbereich der KODA die Regelungen des Gesetzes übernommen, hiervon sind in erster Linie hauptberuflich Tätige betroffen, die ihr privates Fahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Der Erstattungsbetrag umfasst anteilig neben den Benzinkosten auch die Vorhaltekosten (Versicherung und Wartung).

Es wird empfohlen, sich bei der Höhe der Kilometerpauschale an den innerhalb der Kirchengemeinde/ Seelsorgeeinheit üblichen Beträgen für Ehrenamtliche zu orientieren.

Erstattung von Fahrtkosten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung[Bearbeiten]

Träger, die sich zusätzlich zur Aufwandsentschädigung für eine Erstattung von Fahrtkosten zum Einsatzort der Nachbarschaftshelfer*innen entscheiden, müssen folgende Aspekte berücksichtigen und abwägen:

  • Die erhöhten Kosten für den Träger müssen finanziert sein.
  • Die Höhe der erstatteten Kilometerpauschale muss sich an den Finanzierungsmöglichkeiten des Trägers orientieren.
  • Eine Weitergabe der Anfahrtskosten an die Hilfeempfänger widerspricht dem Anspruch der Organisierten Nachbarschaftshilfe, sozialverträgliche Gebühren zu erheben.

Versteuerung der Fahrtkosten[Bearbeiten]

Fahrtkosten über 30 ct müssen verteuert werden. Bei Fahrtkosten von bspw. 35 ct pro Kilometer, müssen 5 ct versteuert werden. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart empfiehlt deshalb eine Kilometerpauschale von 30 ct pro Kilometer.

Hier ist zu unterscheiden zwischen der Pendlerpauschale und der Kilometerpauschale (Kilometergeld). Die Pendlerpauschale ist der steuerlich absetzbare Betrag für den Arbeitsweg. Dieser wurde von 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 20. Kilometer) auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer erhöht. Die Kilometerpauschale hingegen ist der Betrag, den z. B. ein Arbeitgeber für dienstliche Fahrten erstattet und wird auf die Fahrten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe angewendet. Hier gelten weiterhin steuerfrei 30 ct pro Kilometer.

Mit einer Anpassung des steuerfreien Betrags ist auch bei steigenden Kraftstoffpreisen nicht zu rechnen. Der Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe kann die Kilometerpauschale erhöhen, allerdings ist der Mehrbetrag zu versteuern, sofern er die 3.300 € im Jahr übersteigt.

Weitere Informationen zu Fahrten und Personenbeförderung.


(05.05.2026)