Fahrtkosten

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hier ist die Unterscheidung zwischen Pendlerpauschale und Kilometergeld zu beachten:

Die Pendlerpauschale ist der steuerlich absetzbare Betrag für den Arbeitsweg. Dieser wurde von 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 20. Kilometer) auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer erhöht. Diese Regelung gilt jedoch nicht für die Nachbarschaftshilfe.

Das Kilometergeld hingegen ist der Betrag, den z. B. ein Arbeitgeber für dienstliche Fahrten erstattet. Hier gilt: Alles über 30 Cent pro Kilometer muss als Arbeitslohn versteuert werden (in der Einkommenssteuer der jeweiligen Person). Aus diesem Grund liegt die Empfehlung der Diözese bei 30 Cent pro Kilometer.

Da auch vor ca. 5 Jahren bei steigenden Spritpreisen die Empfehlung nicht angepasst wurde, gehe ich nicht davon aus, dass es diesmal der Fall sein wird.

Grundsätzlich empfiehlt das BO, aufgrund der steuerlichen Auswirkungen bei höheren Beträgen, weiterhin 30 Cent pro Kilometer auszuzahlen. Sollte Ihr Träger andere Sätze festlegen, sollten Aspekte berücksichtigt werden, die in unserem Schreiben von 2021 erläutert sind. Die endgültige Entscheidung über die Höhe des Kilometergeldes liegt jedoch beim jeweiligen Träger, und auch die Pflegekassen handhaben die Übernahme unterschiedlich (falls Sie direkt mit den Kassen abrechnen).

Zu Ihrer konkreten Frage: Sie können also weiterhin 35 Cent pro Kilometer auszahlen.


Aufwandsentschädigung und Fahrtkostenerstattung

Mit der Aufwandsentschädigung für das freiwillige Engagement in der Organisierten Nachbarschaftshilfe wird sowohl der zeitliche als auch der sachliche Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen abgegolten. Hierzu gehören auch die Fahrtkosten zum Einsatzort. Ausgenommen sind hiervon die Fahrtkosten, die während eines Einsatzes, d.h. einer Fahrt mit einer Unterstützen Person oder für die Erledigung von Besorgungen für Unterstützte Personen entstehen. Diese Kosten werden der*dem Nachbarschaftshelfer*in in jedem Fall erstattet und der Unterstützten Person in Rechnung gestellt.

Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, vor allem lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, haben einzelne Träger in den vergangenen Jahren entschieden, zusätzlich zur Aufwandsentschädigung auch Fahrtkosten zum Einsatzort zu erstatten. Aus steuerrechtlicher Sicht ist dies möglich.

Fahrtkosten, die zusätzlich zur Aufwandsentschädigung im Rahmen der Übungsleiterpauschale (i.H.v. 3.300,- € pro Jahr) erstattet werden, müssen nicht versteuert werden.

Regelungen im Landesreisekostengesetz

Für die Anwendung der jeweils aktuellen Regelungen im Landesreisekostengesetz gibt es innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe keine Grundlage. Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe sind nicht an die Höhe der dort geregelten Kilometerpauschale gebunden.

Das Landesreisekostengesetz gilt für Beamte und Angestellte des Landes Baden-Württemberg. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart hat für den Geltungsbereich der KODA die Regelungen des Gesetzes übernommen, hiervon sind in erster Linie hauptberuflich Tätige betroffen, die ihr privates Fahrzeug für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen. Der Erstattungsbetrag umfasst anteilig neben den Benzinkosten auch die Vorhaltekosten (Versicherung und Wartung).

Es wird empfohlen, sich bei der Höhe der Kilometerpauschale an den innerhalb der Kirchengemeinde/ Seelsorgeeinheit üblichen Beträgen für Ehrenamtliche zu orientieren.

Erstattung von Fahrtkosten zusätzlich zur Aufwandsentschädigung

Träger, die sich zusätzlich zur Aufwandsentschädigung für eine Erstattung von Fahrtkosten zum Einsatzort der Nachbarschaftshelfer*innen entscheiden, müssen folgende Aspekte berücksichti-gen und abwägen:

  • Die erhöhten Kosten für den Träger müssen finanziert sein.
  • Die Höhe der erstatteten Kilometerpauschale muss sich an den Finanzierungsmöglichkeiten des Trägers orientieren.
  • Eine Weitergabe der Anfahrtskosten an die Hilfeempfänger widerspricht dem Anspruch der Organisierten Nachbarschaftshilfe, sozialverträgliche Gebühren zu erheben.

Versteuerung der Fahrtkosten

Fahrtkosten über 30 ct müssen verteuert werden. Bei Fahrtkosten von bspw. 35 ct pro Kilometer, müssen 5 ct versteuert werden. Die Diözese Rottenburg-Stuttgart empfiehlt deshalb eine Kilometerpauschale von 30 ct pro Kilometer

Außerdem ist hier zu unterscheiden zwischen der Pendlerpauschale und der Kilometerpauschale (Kilometergeld). Die Pendlerpauschale ist der steuerlich absetzbare Betrag für den Arbeitsweg. Dieser wurde von 30 Cent (bzw. 38 Cent ab dem 20. Kilometer) auf einheitlich 38 Cent pro Kilometer erhöht. Die Kilometerpauschale hingegen ist der Betrag, den z. B. ein Arbeitgeber für dienstliche Fahrten erstattet und wird auf die Fahrten in der Organisierten Nachbarschaftshilfe angewendet. Hier gelten weiterhin steuerfrei 30 ct pro Kilometer.

Mit einer Anpassung des steuerfreien Betrags ist auch bei steigenden Kraftstoffpreisen nicht zu rechnen. Der Träger der Organisierten NAchbarschaftshilfe kann die Kilometerpauschale erhöhen, allerdings ist der Mehrbetrag zu versteuern.

Weitere Informationen zu [[1]Fahrten und Personenbeförderung].