Entlastungsbetrag
Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag
Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe zu den sogenannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag, bei der eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird.
Finanzierung über den Entlastungsbetrag
Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlas-tungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbar-schaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.
Ansparen des Entlastungsbetrages
Wenn Sie Ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die Sie bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt haben, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes.
Ebenso gilt: Sollten Unterstützte Personen bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, kann die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragt werden.
Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen Wenn Sie Ihren Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, haben Sie die Möglichkeit, für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Um-wandlungsanspruch zu nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Pro-zent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Ent-lastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwand-lungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad: Pflegegrad Umwandlungsanspruch pro Monat 2 max. 289,60 € 3 max. 545,20 € 4 max. 677,20 € 5 max. 838,00 €