Entlastungsbetrag

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Finanzierung des Einsatzes der Organisierten Nachbarschaftshilfe durch den Entlastungsbetrag

Einsätze der Organisierten Nachbarschaftshilfe können als Leitung der Pflegekasse über den Entlastungsbetrag (SGB XI) finanziert werden. Sozialrechtlich zählt die Organisierte Nachbarschaftshilfe als sogenanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag, bei dem eine pflegebedürftige Person durch ehrenamtlich Engagierte im Alltag unterstützt, betreut und begleitet wird.

Alle Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 1 bis 5 haben einen Anspruch auf sogenannte Betreuungs- und Entlastungsleistungen: Ihnen steht ein Entlastungsbetrag von bis zu 125 € pro Monat zur Verfügung, also insgesamt bis zu 1.500 € im Jahr. Dieser Entlastungsbetrag kann für nach Landesrecht anerkannte Organisierte Nachbarschaftshilfen eingesetzt werden. Der Entlastungsbetrag ist ein Anspruch auf Kostenerstattung: Der Betrag ist zweckgebunden. Er wird Pflegebedürftigen dann gewährt, wenn sie die Leistungen tatsächlich in Anspruch genommen haben. Daher wird der Entlastungsbetrag nicht im Voraus ausgezahlt. Pflegebedürftige Versicherte müssen zunächst selbst in Vorleistung gehen und können dann zur Erstattung der Kosten die Rechnungen bei der Pflegeversicherung einreichen. Zur Entlastung von bürokratischem Aufwand können Pflegebedürftige ihren Anspruch auf den Entlastungsbetrag auch an die Organisierte Nachbarschaftshilfe abtreten. Durch die sogenannte Abtretungserklärung kann die Nachbarschaftshilfe dann ihre Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen.


Ansparen des Entlastungsbetrages

Pflegebedürftige Personen, die ihren monatlichen Anspruch von 125 € auf Betreuungs- und Entlastungsleistungen im Augenblick nicht voll ausschöpfen, wird der verbleibende Betrag jeweils auf den nächsten Kalendermonat übertragen. Leistungen, die bis zum Ende eines Kalenderjahres nicht benötigt wurden, können noch bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und genutzt werden. Danach verfällt der Restbetrag des Entlastungsgeldes.

Unterstützte Personen, die bereits Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen, aber dafür noch nicht den Entlastungsbetrag nutzen, können die Finanzierung der Nachbarschaftshilfe auch rückwirkend bis zum 30. Juni des Folgejahres bei der Pflegekasse beantragen.


Umwandlung von Sachleistungen in Betreuungsleistungen

Pflegebedürftige Personen, die den Entlastungsbetrag (125 €) bereits ausgeschöpft haben, können für die Nachbarschaftshilfe auch den sogenannten Umwandlungsanspruch nutzen. Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 Prozent von nicht ausgeschöpften Pflegesachleistungen in Betreuungs- und Entlastungsleistungen umgewandelt werden. Die Höhe des möglichen Umwandlungsanspruches richtet sich nach dem Pflegegrad:

Pflegegrad Umwandlungsanspruch pro Monat
2 max. 289,60 €
3 max. 545,20 €
4 max. 677,20 €
5 max. 838,00 €