Aufwandsentschädigung
Aufwandsentschädigung
Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.
Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben.
Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.