Aufwandsentschädigung

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Aufwandsentschädigung für zeitlichen und sachlichen Aufwand von Nachbarschaftshelfer*innen

Nachbarschaftshelfer*innen erhalten für den zeitlichen und sachlichen Aufwand ihres freiwilligen Engagements in der Organisierten Nachbarschaftshilfe eine pauschalierte Aufwandsentschädigung. Diese unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht und bleibt gemäß § 3 Nr. 26 EStG im Rahmen der sogenannten Übungsleiterpauschale bis zu einem Betrag von 3.000 Euro pro Jahr steuerfrei (Stand 2023). Voraussetzung für die steuerfreie Aufwandsentschädigung ist, dass es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln muss. Steuerrechtlich gilt eine Tätigkeit bis maximal 14 Stunden pro Woche als nebenberuflich, d.h. als nicht-hauptamtlich. Das entspricht – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs. Es können deshalb auch solche Personen nebenberuflich tätig sein, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben.

Die Nachbarschaftshelfer*innen tragen grundsätzlich selbst Verantwortung für die ordnungsgemäße steuerrechtliche Berücksichtigung der Aktivitäten, die in Verbindung mit ihrem freiwilligen Engagement innerhalb der Organisierten Nachbarschaftshilfe und außerhalb des freiwilligen Engagements stehen. Um sicherzustellen, dass Nachbarschaftshelfer*innen die jährliche Obergrenze des Steuerfreibetrages gemäß § 3 Nr. 26 EStG nicht überschreiten, müssen diese daher jährlich das ausgefüllte und unterzeichnete Formblatt Erklärung zur Berücksichtigung der steuerfreien Aufwandsentschädigung im Lohnsteuerabzugsverfahren nach § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes beim Träger der Organisierten Nachbarschaftshilfe abgeben.

Angemessene Sätze für den sachlichen und zeitlichen Aufwand der Nachbarschaftshelfer*innen bieten einerseits eine adäquate Wertschätzung des Engagements, anderseits aber auch eine klare Abgrenzung zu Niedriglöhnen im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und verhindern, dass kirchliches Engagement in den Bereich von Schwarzarbeit rückt.


Aufwandsentschädigung und staatliche Sozialleistungen

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten mindern im Normalfall nicht den Anspruch auf staatliche soziale Unterstützungsleistungen. Die Aufwandsentschädigung gemäß § 3 Nr. 26 EStG (sog. Übungsleiterpauschale) stellt eine Entschädigung für den sachlichen und zeitlichen Aufwand von freiwillig Engagierten dar und dient daher nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes. Steuerfreie Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG gelten zudem gemäß § 15 (1) SGB IV nicht als Arbeitsentgelt.

Arbeitslosengeld I: Die Ausübung eines Ehrenamts und der Bezug von Leistungen nach SGB III schließen sich grundsätzlich nicht aus, solange das Ehrenamt kein "verstecktes Erwerbsarbeitsverhältnis" ist, die ehrenamtliche Tätigkeit jederzeit beendet werden kann und einer möglichen Arbeitsaufnahme nicht im Wege steht.

Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) oder Sozialgeld: Empfänger*innen einer Grundsicherung für Arbeitssuchende (ALG II oder Sozialgeld) können bis zu 250 Euro Aufwandsentschädigung monatlich im Rahmen des Übungsleiterfreibetrages anrechnungsfrei erhalten, wenn sie dem Jobcenter gegenüber nachweisen, dass es sich um eine ehrenamtliche Tätigkeit handelt. Bei erwerbstätigen Empfänger*innen ist zu beachten, dass die monatliche Obergrenze von 250 Euro neben dem Übungsleiterfreibetrag auch den Erwerbstätigengrundfreibetrag beinhaltet.

Ebenso nicht angerechnet werden Aufwandsentschädigungen im Rahmen der Übungsleiter-pauschale bei folgenden Sozialhilfeleistungen:

- Wohngeld: da kein Teil des Jahreseinkommens gemäß § 14 Wohngeldgesetz

- Elterngeld: da kein „Einkommen aus Erwerbstätigkeit" gemäß § 3 Bundeselterngeldgesetz

- BAföG: nicht als Einkommen angerechnet, da gemäß § 21 Abs. 4 Bundesausbildungsförderungsgesetz „für einen anderen Zweck als für die Deckung des Bedarfs" bestimmt.


Fahrtkostenerstattung

Kosten für Fahrten während des Einsatzes (z.B. bei Besorgungen oder Begleitfahrten) werden gemäß der aktuell gültigen Richtlinien für Fahrtkostenerstattung in der Diözese Rottenburg-Stuttgart erstattet und müssen nicht versteuert werden. Sie werden als Auslagen zusätzlich zur Aufwandsentschädigung erstattet und zählen nicht zur Obergrenze der steuerfreien Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Aufgrund besonderer örtlicher Gegebenheiten, z.B. lange Anfahrtswege in ländlichen Gebieten, können auch Fahrtkosten zum Einsatzort zusätzlich erstattet werden.